131.111
VGPR
CH-AG
§ 1b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Zuständigkeiten
Ausübung des Stimmrechts
§ 1b VGPR · Zuständigkeiten
1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist das zuständige Departement gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte.
2. Die Staatskanzlei ist die zuständige Stelle gemäss § 20 Abs. 3 GPR.