Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 1b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Zuständigkeiten

Ausübung des Stimmrechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1b VGPR · Zuständigkeiten

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist das zuständige Departement gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte.

2. Die Staatskanzlei ist die zuständige Stelle gemäss § 20 Abs. 3 GPR.

← § 1a VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 2 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →