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131.111 VGPR CH-AG

§ 1a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Personenbezeichnungen

Ausübung des Stimmrechts
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§ 1a VGPR · Personenbezeichnungen

1. Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

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