131.111
VGPR
CH-AG
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Stimmrechtsausweis
Wahl- und Abstimmungsunterlagen, Anmeldeverfahren
§ 19 VGPR · Stimmrechtsausweis
1. Der Stimmrechtsausweis enthält
a) alle für die Identifizierung des Stimmberechtigten notwendigen Angaben;
b) das Datum der Wahl oder Abstimmung;
c) eine Unterschrift-Rubrik für die briefliche oder stellvertretende Stimmabgabe.
2. In der Gestaltung des Stimmrechtsausweises sind die Gemeinden frei.
3. Bei einer Urnenaufstellung gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte sind für Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung getrennte Stimmrechtsausweise zu verwenden.
4. Macht ein Stimmberechtigter den Verlust seines Stimmrechtsausweises glaubhaft, kann ihm ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat ausgestellt werden.