131.111
VGPR
CH-AG
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Urnenöffnungszeiten
Wahllokal, Urnen
§ 18 VGPR · Urnenöffnungszeiten
1. Die Urnenöffnungszeit hat am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
2. Spätestens um 11 Uhr am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag sind die Urnen zu schliessen.