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131.111 VGPR CH-AG

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Urnenöffnungszeiten

Wahllokal, Urnen
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§ 18 VGPR · Urnenöffnungszeiten

1. Die Urnenöffnungszeit hat am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag mindestens eine halbe Stunde zu betragen.

2. Spätestens um 11 Uhr am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag sind die Urnen zu schliessen.

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