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131.111 VGPR CH-AG

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Urne, Aufstellung, Beschaffenheit

Wahllokal, Urnen
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§ 17 VGPR · Urne, Aufstellung, Beschaffenheit

1. In jedem Wahllokal ist mindestens eine Urne aufzustellen.

2. Die Urnen müssen verschliessbar sein und versiegelt oder plombiert werden können.

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