131.111
VGPR
CH-AG
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Zugang zum Wahllokal
Wahllokal, Urnen
§ 16 VGPR · Zugang zum Wahllokal
1. Während der Zeit der Stimmabgabe muss sichergestellt sein, dass die Stimmberechtigten freien Zugang zu den Wahllokalen haben.
2. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden ist im weiteren Bereich der Zugänge zu den Wahllokalen gestattet, sofern die Stimmenden unbehindert und unbelästigt bleiben. Der Gemeinderat ordnet, soweit erforderlich, die Einzelheiten.