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131.111 VGPR CH-AG

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Wahllokal, Beschaffenheit

Wahllokal, Urnen
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§ 15 VGPR · Wahllokal, Beschaffenheit

1. In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen.

2. Art und Einrichtung der Lokale müssen so beschaffen sein, dass die ordnungsgemässe Stimmabgabe ermöglicht ist.

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