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131.111 VGPR CH-AG

§ 14d Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Elektronische Stimmabgabe

Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer
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§ 14d VGPR · Elektronische Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe der Auslandschweizer kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen.

2. Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie

a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird,

b) nicht bis zu dem von der Staatskanzlei festgelegten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft,

c) missbräuchlich erfolgt.

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