131.111
VGPR
CH-AG
§ 14c Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Briefliche Stimmabgabe
Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer
§ 14c VGPR · Briefliche Stimmabgabe
1. Die Auslandschweizer geben ihre Stimme auf dem Korrespondenzweg oder durch Einwurf in den von der Staatskanzlei bezeichneten Briefkasten ab.
2. Brieflich abgegebene Stimmen müssen am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bis spätestens 10 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen.