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131.111 VGPR CH-AG

§ 14c Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Briefliche Stimmabgabe

Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer
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§ 14c VGPR · Briefliche Stimmabgabe

1. Die Auslandschweizer geben ihre Stimme auf dem Korrespondenzweg oder durch Einwurf in den von der Staatskanzlei bezeichneten Briefkasten ab.

2. Brieflich abgegebene Stimmen müssen am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bis spätestens 10 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen.

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