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131.111 VGPR CH-AG

§ 14b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Wahlbüro

Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer
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§ 14b VGPR · Wahlbüro

1. Für die Auszählung der Stimmen der Auslandschweizer wird ein Wahlbüro eingesetzt.

2. Der Regierungsrat wählt den Leiter sowie den stellvertretenden Leiter des Wahlbüros.

3. Der Stimmregisterführer übernimmt das Aktuariat.

4. Die Staatskanzlei wählt die übrigen drei Mitglieder des Wahlbüros. Sie kann dieses nötigenfalls durch den Beizug von Hilfskräften erweitern.

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