131.111
VGPR
CH-AG
§ 14a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Auslandschweizerstimmregister
Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer
§ 14a VGPR · Auslandschweizerstimmregister
1. Die Staatskanzlei führt das Stimmregister für die Auslandschweizer.
2. Sie stellt den Stimmregisterführer sowie einen Stellvertreter für die Registerführung an.