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131.111 VGPR CH-AG

§ 14a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Auslandschweizerstimmregister

Stimmregister, Wahlbüro und Stimmabgabe der Auslandschweizer
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§ 14a VGPR · Auslandschweizerstimmregister

1. Die Staatskanzlei führt das Stimmregister für die Auslandschweizer.

2. Sie stellt den Stimmregisterführer sowie einen Stellvertreter für die Registerführung an.

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