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131.111 VGPR CH-AG

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Aufgaben

Wahlbüro
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§ 14 VGPR · Aufgaben

1. Das Wahlbüro sorgt dafür, dass die Urnenöffnungszeiten eingehalten werden und dass die Stimmabgabe ungestört, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen kann.

2. Es hat insbesondere

a) die Stimmrechtsausweise entgegenzunehmen und zu kontrollieren;

b) die Einlegung der Stimm- und Wahlzettel zu überwachen;

c) die Wahlzettel in den vorgeschriebenen Fällen mit dem amtlichen Stempelaufdruck zu versehen;

d) die Stimm- und Wahlzettel zu zählen und über deren Gültigkeit zu entscheiden;

e) ein Wahl- oder Abstimmungsprotokoll zu erstellen.

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