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131.111 VGPR CH-AG

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Präsenz

Wahlbüro
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§ 13 VGPR · Präsenz

1. Während den Öffnungszeiten haben in jedem Wahllokal mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros anwesend zu sein.

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