131.111
VGPR
CH-AG
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Unvereinbarkeit, Ausschluss
Wahlbüro
§ 12 VGPR · Unvereinbarkeit, Ausschluss
1. Mitglieder des Wahlbüros dürfen miteinander nicht in ausschliessendem Grade verwandt oder verschwägert sein.
2. Mitglieder, die an einer Wahl als Kandidaten beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl nicht mitwirken.