Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Unvereinbarkeit, Ausschluss

Wahlbüro
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 VGPR · Unvereinbarkeit, Ausschluss

1. Mitglieder des Wahlbüros dürfen miteinander nicht in ausschliessendem Grade verwandt oder verschwägert sein.

2. Mitglieder, die an einer Wahl als Kandidaten beteiligt sind, dürfen bei der Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl nicht mitwirken.

← § 11 VGPR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 13 VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →