131.111
VGPR
CH-AG
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Beschwerden
Stimmregister
§ 11 VGPR · Beschwerden
1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.