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131.111 VGPR CH-AG

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Beschwerden

Stimmregister
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§ 11 VGPR · Beschwerden

1. Anordnungen betreffend Eintragungen, Streichungen und Einsichtnahme hat der Registerführer den Betroffenen auf deren Verlangen schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden.

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