131.111
VGPR
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Registerauszüge
Stimmregister
§ 10 VGPR · Registerauszüge
1. Politischen Parteien und Gruppierungen können auf Ersuchen hin Auszüge aus dem Stimmregister ausgehändigt werden, einzelnen Stimmberechtigten nur, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
2. Unter Beachtung der rechtsgleichen Behandlung regelt der Gemeinderat gegebenenfalls das Verfahren und entscheidet im Einzelfall über die Herausgabe. Für die Erstellung der Auszüge kann ein Entgelt verlangt werden.