Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.111 VGPR CH-AG

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel

Ausübung des Stimmrechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 VGPR · Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel

1. Einen politischen Wohnsitz im Sinne von § 4 des Gesetzes über die politischen Rechte, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben

a) * unter umfassender Beistandschaft stehende Personen;

b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;

c) * Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft, die sich mit dem Einverständnis ihres Partners, auf richterliche Anordnung hin oder auf Grund unmittelbar gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

2. Fahrende üben das Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus.

3. Wer während der letzten 4 Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) - Politischer Wohnsitz, Ausnahmen, Wechsel § 1a VGPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →