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§ 9 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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§ 9 GPR · b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen

1. Bei Gemeinderatswahlen leitet eine gewählte Stimmenzählerin oder ein gewählter Stimmenzähler das Wahlbüro beziehungsweise die Durchführung der Wahl in Gemeinden mit Versammlungswahl.

1bis. Die gewählten Stimmenzählerinnen und -zähler bestimmen den Vorsitz selber. Kommt keine Wahl zustande, wird die Leitung dem ältesten Mitglied übertragen.

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