131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 9 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen
Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
§ 9 GPR · b) Vorsitz bei Gemeinderatswahlen
1. Bei Gemeinderatswahlen leitet eine gewählte Stimmenzählerin oder ein gewählter Stimmenzähler das Wahlbüro beziehungsweise die Durchführung der Wahl in Gemeinden mit Versammlungswahl.
1bis. Die gewählten Stimmenzählerinnen und -zähler bestimmen den Vorsitz selber. Kommt keine Wahl zustande, wird die Leitung dem ältesten Mitglied übertragen.
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