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§ 77 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Publikation, Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 77 GPR · Publikation, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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