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§ 73 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Amtspflichtverletzung

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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§ 73 GPR · Amtspflichtverletzung

1. Mitglieder von Behörden und Mitarbeitende, die beim Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzen, werden mit Busse bestraft. Es kommt das ordentliche Verfahren nach der Strafprozessordnung zur Anwendung.

2. Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

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