131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 72 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Weitere Vorschriften
Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
§ 72 GPR · Weitere Vorschriften
1. Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.
2. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsverfahrens vereinbar ist.