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§ 71 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Beschwerdeinstanz

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
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§ 71 GPR · Beschwerdeinstanz

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen als einzige Instanz.

2. Der Regierungsrat entscheidet über Stimmrechtsbeschwerden sowie über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen. Er befindet ferner über Beschwerden gegen den Entscheid der Staatskanzlei betreffend Änderung des Titels eines Initiativbegehrens sowie über abgelehnte Nachzählungsgesuche. Die Entscheide können innert 5 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

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