131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 70 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Aufschiebende Wirkung
Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
§ 70 GPR · Aufschiebende Wirkung
1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.