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§ 70 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Aufschiebende Wirkung

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
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§ 70 GPR · Aufschiebende Wirkung

1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

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