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§ 7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 1. Stimmregister

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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§ 7 GPR · 1. Stimmregister

1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2. Vor einer Wahl, Abstimmung oder Gemeindeversammlung sind Eintragungen bis und mit 5. Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

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