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§ 69 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Beschwerdeschrift

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
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§ 69 GPR · Beschwerdeschrift

1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt kurz darstellen.

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