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§ 68 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Frist

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
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§ 68 GPR · Frist

1. Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen.

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