131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 68 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Frist
Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
§ 68 GPR · Frist
1. Die Beschwerden sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen.