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§ 67 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Legitimation

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
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§ 67 GPR · Legitimation

1. Zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde ist befugt, wer bei einer Wahl oder Abstimmung durch eine Anordnung oder Verfügung persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberechtigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.

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