131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 66 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wahl- und Abstimmungsbeschwerde
Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
§ 66 GPR · Wahl- und Abstimmungsbeschwerde
1. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden.