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§ 66 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wahl- und Abstimmungsbeschwerde

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
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§ 66 GPR · Wahl- und Abstimmungsbeschwerde

1. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden.

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