Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 65 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimmrechtsbeschwerde

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Beschwerden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 GPR · Stimmrechtsbeschwerde

1. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 3-5, 7, 17, 44, 45 und 62f geltend gemacht werden.

← § 64 GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 66 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →