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§ 64 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Untersuchung von Amtes wegen

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Amtliche Untersuchung
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§ 64 GPR · Untersuchung von Amtes wegen

1. Das zuständige Departement ordnet von sich aus eine amtliche Untersuchung an, wenn ihm Unregelmässigkeiten oder Unklarheiten zur Kenntnis gelangen.

2. Es trifft die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.

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