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§ 63 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Untersuchung auf Gesuch hin

Rechtspflege und Strafbestimmungen - Amtliche Untersuchung
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§ 63 GPR · Untersuchung auf Gesuch hin

1. Jede stimmberechtigte Person kann bis spätestens 3 Tage nach einer Wahl oder Abstimmung unter Angabe der Gründe beim zuständigen Departement das Gesuch um Prüfung und Nachzählung der Wahl- oder Stimmzettel ihres Wahl- oder Abstimmungskreises stellen.

2. Erweist sich das Gesuch als gerechtfertigt, erfolgt die Nachprüfung und Nachzählung durch das zuständige Departement. Das Untersuchungsergebnis ist für die Ermittlung des betreffenden Wahl- oder Abstimmungsresultats massgebend und wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mitgeteilt.

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