131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 62f Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Einreichung, Rückzug
Referendum und Initiative - Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 62f GPR · Einreichung, Rückzug
1. Die Unterschriftenlisten eines Referendums- oder Initiativbegehrens sind der Gemeindekanzlei einzureichen. Sie stellt den Zeitpunkt des Eingangs fest, vermerkt diesen auf den Listen und prüft die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
2. Die Unterschriftenlisten eines Initiativbegehrens sind spätestens 12 Monate nach der Hinterlegung einzureichen.
3. Ein Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee bis zur Festsetzung der Urnenabstimmung zurückgezogen werden.