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§ 62e Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Hinterlegung

Referendum und Initiative - Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden
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§ 62e GPR · Hinterlegung

1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung für ein Initiativ- oder Referendumsbegehren ist die Unterschriftenliste bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen.

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