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§ 62c Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Inhalt

Referendum und Initiative - Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden
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§ 62c GPR · Inhalt

1. Das Initiativbegehren kann jeweils nur einen einzelnen, in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats fallenden Gegenstand zum Inhalt haben.

2. Das Referendumsbegehren darf sich nur gegen einen einzelnen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats richten, muss denselben eindeutig bezeichnen und darf keine Bedingungen enthalten.

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