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CH-AG
§ 62b Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Form
Referendum und Initiative - Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 62b GPR · Form
1. Initiativ- und Referendumsbegehren kommen durch Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten (Bogen, Blatt, Karte) zu Stande. Diese haben folgende Angaben zu enthalten
a) den Wortlaut des Begehrens,
b) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei einer Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).