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§ 62a Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Allgemein

Referendum und Initiative - Referendum und Initiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden
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§ 62a GPR · Allgemein

1. Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, kommen in Gemeinden mit Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat die Vorschriften in den §§ 43, 45, 46 Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 2 sinngemäss zur Anwendung.

2. Sehen die Satzungen von Gemeindeverbänden das Initiativ- und Referendumsrecht vor, gelten die Vorschriften über Referendum und Initiativen in Gemeinden sinngemäss.

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