131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 60 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - d) Fristen
Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
§ 60 GPR · d) Fristen
1. Initiativbegehren sind innert 24 Monaten seit Einreichung bei der Staatskanzlei zur Abstimmung zu bringen.
2. Bei Initiativbegehren in Form der allgemeinen Anregung, denen der Grosse Rat keine Folge gibt und auch keinen Gegenvorschlag entgegenstellt, hat die Abstimmung innert 12 Monaten seit Einreichung stattzufinden.
3. Wird ein Initiativbegehren oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung angenommen, ist innert 24 Monaten seit dieser Abstimmung über die ausgearbeitete Vorlage abzustimmen.