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§ 6 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Wählbarkeit
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§ 6 GPR · Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Gemeinden haben die erforderlichen Wahlfähigkeitsausweise und die Stimmrechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen.

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