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§ 59 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - c) Gegenvorschlag

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 59 GPR · c) Gegenvorschlag

1. Beiden Formen des Initiativbegehrens kann zu jeder Abstimmung ein ausgearbeiteter Gegenvorschlag oder ein Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung gegenübergestellt werden.

2. Über Volksinitiative und Gegenvorschlag wird gleichzeitig unter Verwendung eines einzigen Stimmzettels abgestimmt. Das Mehr wird für jede Vorlage gesondert ermittelt. Erreichen beide Vorlagen eine Mehrheit der Ja-Stimmen, so gilt die Initiative als angenommen.

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