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§ 57 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 7. Behandlung im Grossen Rat a) Entscheid über die Gültigkeit

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 57 GPR · 7. Behandlung im Grossen Rat a) Entscheid über die Gültigkeit

1. Der Grosse Rat entscheidet, ob das Initiativbegehren formal richtig zu Stande gekommen und inhaltlich rechtmässig ist.

2. Das Initiativbegehren hat den Erfordernissen der Einheit der Form und der Einheit der Materie zu genügen.

3. Offensichtliche Versehen und redaktionelle Mängel kann der Grosse Rat korrigieren.

4. Betrifft ein Ungültigkeitsgrund lediglich Belange von untergeordneter Bedeutung, erklärt der Grosse Rat den mängelfreien Teil des Initiativbegehrens für gültig, sofern dieser eine sinnvolle Regelung darstellt.

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