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§ 56 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Antragstellung durch den Regierungsrat

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 56 GPR · b) Antragstellung durch den Regierungsrat

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag über die Gültigkeit des Initiativbegehrens in formeller und materieller Hinsicht sowie über dessen weitere Behandlung.

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