131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 55 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 6. Zustandekommen a) Prüfung und Bericht
Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
§ 55 GPR · 6. Zustandekommen a) Prüfung und Bericht
1. Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.
2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
3. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss §§ 44, 50 oder 54 nicht erfüllen, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmberechtigung nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
4. Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.