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§ 54 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 54 GPR · 5. Einreichung der Initiative, Vernichtung der Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten sind der Staatskanzlei gesamthaft und spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen der Initiative zu vernichten.

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