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§ 53 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 4. Ergänzende Vorschriften

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 53 GPR · 4. Ergänzende Vorschriften

1. Die für das Referendum geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 43), die Stimmrechtsbescheinigung (§ 44), die Verweigerung der Bescheinigung (§ 45) und die Behebung von Mängeln der Bescheinigung (§ 47) gelten sinngemäss auch für die Volksinitiative.

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