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§ 52 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 3. Hinterlegung der Unterschriftenliste

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 52 GPR · 3. Hinterlegung der Unterschriftenliste

1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die bereinigte Unterschriftenliste bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.

2. Titel, Text und Namen der Urheber des Initiativbegehrens werden von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht.

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