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§ 51 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 2. Vorprüfung

Referendum und Initiative - Volksinitiativen im Kanton
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§ 51 GPR · 2. Vorprüfung

1. Das Initiativkomitee kann vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei die Unterschriftenliste zur beratenden Vorprüfung bezüglich der einzuhaltenden Formvorschriften unterbreiten.

2. Der Titel eines Initiativbegehrens ist in jedem Fall vor Beginn der Unterschriftensammlung zur Prüfung vorzulegen. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch die Staatskanzlei geändert.

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