131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 5 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wählbarkeit
Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 5 GPR · Wählbarkeit
1. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.
2. Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vorbehalten.