Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 5 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wählbarkeit

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Wählbarkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GPR · Wählbarkeit

1. Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist.

2. Gesetzliche Bestimmungen über besondere Wählbarkeitserfordernisse bleiben vorbehalten.

← § 4 GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 6 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →