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§ 49 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Anordnungen des Regierungsrates

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 49 GPR · b) Anordnungen des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und veröffentlicht den entsprechenden Beschluss unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt.

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