131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 49 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Anordnungen des Regierungsrates
Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
§ 49 GPR · b) Anordnungen des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und veröffentlicht den entsprechenden Beschluss unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt.