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§ 48 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 9. Zustandekommen a) Prüfung und Bericht

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 48 GPR · 9. Zustandekommen a) Prüfung und Bericht

1. Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Staatskanzlei, ob das Referendumsbegehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die vorgeschriebene Anzahl gültiger Stimmen aufweist.

2. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss §§ 42 oder 44 nicht erfüllen oder die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmberechtigung nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

3. Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat über das Prüfungsergebnis Bericht.

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