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§ 47 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 8. Mängel der Bescheinigung

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 47 GPR · 8. Mängel der Bescheinigung

1. Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist vom zuständigen Stimmregisterführer beheben, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.

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