131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 47 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 8. Mängel der Bescheinigung
Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
§ 47 GPR · 8. Mängel der Bescheinigung
1. Die Staatskanzlei lässt Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist vom zuständigen Stimmregisterführer beheben, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.